Gerichtlich bestellte Notverwaltung
Auch in schwierigen Zeiten - Ihre Immobilie in guten Händen
Eine Gemeinschaft muss jederzeit handlungsfähig sein. Ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet - etwa weil kein wirksamer Verwalter bestellt ist oder notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden können - kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag eine Notverwaltung anordnen.
Die Notverwaltung dient dazu, die Verwaltung der Gemeinschaft kurzfristig sicherzustellen, Schäden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden und die Handlungsfähigkeit der GdWE wiederherzustellen.
Wann kommt eine Notverwaltung in Betracht?
Eine gerichtliche Notverwaltung kann insbesondere erforderlich sein, wenn:
- kein bestellter oder handlungsfähiger Verwalter vorhanden ist.
- die Gemeinschaft beschlussunfähig ist.
- dringende Maßnahmen nicht umgesetzt werden können.
- eine Gefährdung des Gemeinschaftseigentums droht.
Die Entscheidung über die Bestellung erfolgt ausschließlich durch das zuständige Amtsgericht.
Unsere Tätigkeit im Rahmen einer Notverwaltung
Im Falle einer gerichtlichen Bestellung übernehmen wir - im Rahmen des jeweiligen Gerichtsbeschlusses - insbesondere:
- die laufende Verwaltungsführung der Gemeinschaft.
- die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs.
- die Organisation notwendiger Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen.
- die Kommunikation mit Eigentümern, Dienstleistern und Behörden.
Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss.
Ablauf des Bestellvorgangs der Notverwaltung
- Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht
Der Antrag wird durch Wohnungseigentümer oder durch eine Rechtsanwaltskanzlei gestellt.
- Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht prüft die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung über die Anordnung einer Notverwaltung.
- Übernahme der Verwaltung
Nach gerichtlicher Bestellung übernehmen wir die Notverwaltung bis zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung oder bis zur Neubestellung eines regulären Verwalters.
Hinweis zur rechtlichen Begleitung
Die Einleitung einer Notverwaltung ist regelmäßig mit rechtlichen Fragestellungen verbunden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Antragstellung über eine Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Wohnungseigentumsrecht und arbeiten im Rahmen der Notverwaltung auch stets mit der von Ihnen mandatierten Kanzlei zusammen.
Häufige Fragen zur Notverwaltung (FAQ)
Was ist eine Notverwaltung?
Eine Notverwaltung ist eine gerichtlich angeordnete Verwaltung einer Gemeinschaft, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet wird.
Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft kurzfristig sicherzustellen und Schäden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden.
Wann kann eine Notverwaltung erforderlich sein?
Eine Notverwaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- keine wirksam bestellte Verwaltung vorhanden ist.
- die Gemeinschaft beschlussunfähig ist.
- notwendige Maßnahmen nicht umgesetzt werden können.
- das Gemeinschaftseigentum gefährdet ist.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet ausschließlich das zuständige Amtsgericht.
Wer kann eine Notverwaltung beantragen?
Einen Antrag auf Anordnung einer Notverwaltung können in der Regel stellen:
- einzelne Wohnungseigentümer
- mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam
In der Praxis erfolgt die Antragsstellung häufig über eine Rechtsanwaltskanzlei, um die rechtlichen Voraussetzungen korrekt darzustellen.
Wer bestellt die Notverwaltung?
Die Notverwaltung wird ausschließlich durch das zuständige Amtsgericht bestellt.
Eine eigenständige Beauftragung durch die Wohnungseigentümer ist nicht möglich.
Welche Aufgaben hat die Notverwaltung?
Die Aufgaben einer Notverwaltung ergeben sich aus dem jeweiligen gerichtlichen Bestellbeschluss. Typische Aufgaben sind unter anderem:
- Sicherstellung der laufenden Verwaltung.
- Organisation und Umsetzung dringender Maßnahmen.
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
- Kommunikation mit Eigentümern, Dienstleistern und Behörden.
Die Notverwaltung handelt stets im Rahmen der gerichtlichen Anordnung.
Wie lange dauert eine Notverwaltung?
Die Dauer der Notverwaltung ist nicht pauschal festgelegt.
Sie endet in der Regel, wenn
- die ordnungsgemäße Verwaltung wiederhergestellt ist oder
- ein regulärer Verwalter wirksam bestellt wurde.
Das zuständige Amtsgericht kann die Notverwaltung zeitlich begrenzen oder verlängern.
Wer trägt die Kosten der Notverwaltung?
Die Kosten der Notverwaltung sind Kosten der Gemeinschaft und werden von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) getragen.
Die Vergütung der Notverwaltung wird entweder
- durch das zuständige Amtsgericht festgelegt oder
- im Rahmen des gerichtlichen Beschlusses geregelt.
Kann die Notverwaltung wieder abberufen werden?
Ja.
Die Notverwaltung kann durch gerichtliche Entscheidung beendet werden, insbesondere wenn
- die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- ein regulärer Verwalter bestellt wurde.
Arbeitet die Notverwaltung mit Rechtsanwaltskanzleien zusammen?
Ja.
Da Notverwaltungen häufig mit rechtlichen Fragestellungen verbunden sind, erfolgt die Tätigkeit regelmäßig in Abstimmung mit Rechtsanwaltskanzleien, insbesondere bei gerichtlichen oder streitigen Themen.
Können wir Sie direkt als Notverwalter beauftragen?
Nein.
Eine Notverwaltung setzt stets eine gerichtliche Bestellung voraus.
Wir können jedoch vorab prüfen, ob eine Notverwaltung für Sie in Betracht kommen könnte und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.
Unterstützen Sie bei der Vorbereitung eines gerichtlichen Antrags?
Wir können den Sachverhalt vorab gemeinsam mit Ihnen besprechen und Informationen zur Verfügung stellen.
Wir raten jedoch dazu, sobald es um die eigentliche Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht geht, sich entsprechend rechtsanwaltlich beraten zu lassen.
